Schulbesuchsordnung


Pflicht zum Besuch der Schule
Jedes Bundesland regelt in seinem Schulgesetz die Pflicht zum Besuch der Schule. In Baden-Württemberg wird dies in der Schulbesuchsverordnung geregelt.
In der Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg gibt es eindeutige Regelungen zu:
- Teilnahmepflicht und Schulversäumnis
- Verhinderung der Teilnahme und Entschuldigungspflicht
- Befreiung vom Unterricht (Fach Sport)
- Beurlaubung vom Besuch der Schule
Hinweise für den Schulverbund Löffingen
- Entschuldigung bei Verhinderung des Schulbesuchs (z.B. Krankheit) müssen
telefonisch oder per Schulcloud bis 9 Uhr auf den AB (Anrufbeantworter) des
Sekretariats unter Tel 07654-8085811 gesprochen werden.
Name und Klasse des Kindes nennen! Die schriftliche Mitteilung muss dann
binnen 3 Tagen an die Klassenlehrer nachgereicht werden. - Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen sind:
• Klassenlehrer: bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgenden Unterrichtstagen
(Gründe s. Schulbesuchsverordnung)
• Schulleiter: in den übrigen Fällen oder ab dem 3. Tag der
Unterrichtsbefreiung. - Anträge auf Beurlaubung müssen rechtzeitig (jedoch mindestens 1 Woche
vorher) schriftlich eingereicht werden. Das Formular gibt es im Sekretariat
oder beim Klassenlehrer. - Für eine Vorverlegung des Urlaubs oder Verlängerung der Ferien gibt die
Schulbesuchsverordnung keine Erlaubnis.
gez. Silke Keller
(Rektorin)