Schulbesuchsordnung

Grafik mit Klingel und Notizblock

Pflicht zum Besuch der Schule

Jedes Bundesland regelt in seinem Schulgesetz die Pflicht zum Besuch der Schule. In Baden-Württemberg wird dies in der Schulbesuchsverordnung geregelt.
In der Schulbesuchsverordnung des Landes Baden-Württemberg gibt es eindeutige Regelungen zu:

  • Teilnahmepflicht und Schulversäumnis
  • Verhinderung der Teilnahme und Entschuldigungspflicht
  • Befreiung vom Unterricht (Fach Sport)
  • Beurlaubung vom Besuch der Schule

Hinweise für den Schulverbund Löffingen

  1. Entschuldigung bei Verhinderung des Schulbesuchs (z.B. Krankheit) müssen
    telefonisch oder per Schulcloud bis 9 Uhr auf den AB (Anrufbeantworter) des
    Sekretariats unter Tel 07654-8085811 gesprochen werden.
    Name und Klasse des Kindes nennen! Die schriftliche Mitteilung muss dann
    binnen 3 Tagen an die Klassenlehrer nachgereicht werden.
  2. Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen sind:
    • Klassenlehrer: bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgenden Unterrichtstagen
    (Gründe s. Schulbesuchsverordnung)
    • Schulleiter: in den übrigen Fällen oder ab dem 3. Tag der
    Unterrichtsbefreiung.
  3. Anträge auf Beurlaubung müssen rechtzeitig (jedoch mindestens 1 Woche
    vorher) schriftlich eingereicht werden. Das Formular gibt es im Sekretariat
    oder beim Klassenlehrer.
  4. Für eine Vorverlegung des Urlaubs oder Verlängerung der Ferien gibt die
    Schulbesuchsverordnung keine Erlaubnis.

gez. Silke Keller
(Rektorin)